Die Patentjagd im Kanton Bern

Allgemeines

In den Kantonen wird die Jagd nach zwei verschiedenen Systemen ausgeübt. In 16 Kantonen wird die Patentjagd ausgeübt, sowie im  Kanton Bern. In 9 Kantonen wird nach dem Reviersystem gejagt (AG, BL und BS, LU, TG, SG, SH, SO, ZH). Im Stadtkanton Genf ist die eigentliche Jagd  seit 1974 verboten Anstelle der Jägerschaft übernehmen staatliche Wildkontrolleure die Regulierung der Wildbestände.

Persönliche Voraussetzungen

1) Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die:

a. handlungsfähig sind,
b. auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind,
c. eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und
d. die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.

2) Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.

3) Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist berechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.

Sonstiges/Ergänzungen

Anmeldeformulare sind einzusenden an das:

Jagdinspektorat des Kantons Bern
Schwand,
3110 Münsingen

Jährliche Anmeldefrist bis 15. August für Patentanmeldung

Jagdplanung

Durch die Einführung der Wildräume anstelle der ehemaligen Jagdkreise Oberland, Jura und Mittelland kann durch kleinflächigere Bestandeserhebungen spezifischer auf die regionalen Bedürfnisse reagiert werden. So wird z. B. eine zu hohe oder zu niedrige Wilddichte früher erkannt und geeignete jagdliche Massnahmen können eingeleitet werden. In die Jagdplanung in den Wildräumen werden vermehrt auch die Jägervereine einbezogen.

Verhaltensempfehlungen für die Berner Jägerschaft

Die Jagd ist eine traditionelle und verantwortungsvolle Betatigung in der Natur. Wir leisten damit einen wertvollen Beitrag zum Weiterbestand van Fauna und Flora. Wir jagen aus Passion und personlicher Begeisterung am Jagdhandwerk in Erfullung eines gesetzlichen Auftrages.

Diese Verhaltensempfehlungen sind kein Gesetz sondern eine moralische Verpflichtung.

Die Berner Jägerin und der Berner Jäger setzt sich deshalb ein:

Für die Öffentlichkeit:

  • Ich verhalte mich so, dass ich als Jager dem kritischen Blick der nichtjagenden Bevolkerung standhalte und so das Image von Jagd und Jägern aufgewertet wird.
  • Ich akzeptiere, dass jedermann den Wald als Freizeit- und Erholungsraum benutzen darf und zeige insofern Verständnis für solche Aktivitaten, als die ruhigen Einstande und Rückzugsgebiete fur das Wild nicht beeintrachtigt werden.
  • Ich gehe anderen Hundehaltern mit gutem Beispiel voran. Sollten sie Fehler machen, verhalte ich mich anstandig und informiere die Betroffenen.
  • Ich habe Verständnis für die Anliegen von Forst und Landwirtschaft. Ich setzte mich aktiv dafür ein, dass das Verständnis für den Sinn und die Notwendigkeit der Jagd gefordert wird. Ich jage nicht in unmittelbarer Nahe von bewohnten Häusern. Ich nehme speziell Rücksicht beim Gebrauch von meiner Waffe im Beisein von anderen Nutzern der Natur (Wanderer, Biker, Jogger, Kinder, etc).

Für die Umwelt:

  • Ich arbeite für den Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen.
  • Ich trage Sorge zu dem mir anvertrauten Biotop, dem Lebensraum der Wildtiere und helfe mit, diesen qualitativ zu verbessern, neue Biotope zu schaffen und diese zu unterhalten.
  • Ich benutze das Auto im Walde nur, wenn dies unerlässlich ist und frage mich immer wieder, ob es zu Fuss nicht auch machbar wäre.

Für eine weidgerechte und sichere Jagd

  • Ich vermeide unnötiges Leiden von jagdbaren Tieren.
  • Ich vermeide die unnötige Beunruhigung des Wildes.
  • Ich weise fehlbare und uneinsichtige Jagdkameradinnen und Jagdkameraden konstruktiv auf mögliche Verbesserungen hin.
  • Ich trainiere jährlich meine Schiessfertigkeit an den mir gebotenen Möglichkeiten und achte bei der Handhabung der Waffe auf meine eigene und die Sicherheit meiner Umgebung.
  • Ich bin zurückhaltend beim Alkoholgenuss solange ich eine Waffe führe.
  • Ich spreche vor dem Schuss das Wild immer genau an und schiesse nur,
    wenn ich überzeugt bin, dass das Wild auch schussbar ist.
  • Ich gebe keine zweifelhaften Schüsse auf ein Tier ab.
  • Ich weiss, dass wenn einmal ein Tier nicht im Feuer bleibt, die Nachsuche ethische und gesetzliche Pflicht ist.
    Ich halte mich in jedem Fall an die gesetzlichen Vorschriften.
  • Ich bilde mich kontinuierlich weiter und gebe mein Wissen und die Erfahrungen an andere Jäger, Jägerinnen und an Jungjäger weiter.
  • Ich setze mich mit neuen Entwicklungen positiv auseinander.
  • Ich melde auf der Niederjagd das Erlegen eines Tieres mit dem Hornstoss, damit andere Jäger wissen, dass das Tier im Feuer liegt.

 

Jagdzeiten, Schontage & Schusszeiten

keine Jagdtage sind:

  • Sonntage
  • Neujahrstag und 2. Januar
  • Weihnachten und 26. Dezember
  • Schontage

 

Schontage, alle Patente

  • Aug und Sept, keine Schontage
  • Okt und Nov, Di – Do – Fr, (ausgenommen Nachtansitz ab 16. Nov)
  • ausgenommen Donnerstagsjagd auf Rehwild (Patent B)
  • Dez, Jan, Feb: keine, (Di – Do – Fr, kein Hundeeinsatz)

Jagdzeiten im Kt. Bern

 

Jagdzeiten

Schusszeiten

Art. 14 JaV

1. Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

2. Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr gestattet.

2a. Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang gestattet.

3. Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.

Ordnungsbussenliste Jagd- und Wildtierschutz

Die im Folgenden gezeigte Ordnungsbussenliste stellt nur einen Auszug aus der kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) dar.

Die vollständige Verordnung ist jeweils hier zu finden: https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1750

 

 

F Jagd und Wildtierschutz CHF
15 Unterlassen der Meldepflicht bei der Selbsthilfe (Art. 8 Abs. 5 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV][11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz [JWG][12]) 50
16 Nicht unverzügliches Melden von Nachsuchen, die innerhalb der zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Jagd stattfinden (Art. 16 JaV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 50
16a * Kein Treffsicherheitsnachweis oder kein Beleg oder kein Eintrag im Abschusskontrollheft (Art. 17a JaV) * 100
17 Überschreitung der maximal zulässigen Schussdistanz (Art. 18 JaV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) um 11 bis 30% 100
18 Aufnahme der Jagd nach Gebrauch eines Motorfahrzeugs in der gleichen Zeitperiode (Art. 21 Abs. 1 und 2 JaV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 100
19 Nichtanbringen der Fahrzeugvignette (Art. 21 Abs. 4 JaV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 20
20 Nichtmitführen der für Gäste vorgeschriebenen Ausweise und Papiere, insbesondere der Bestätigung über die anerkannte Jagdprüfung (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd [JaDV][13] i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG][14]* 20
21 Nichtmitführen der für Jägerinnen und Jäger vorgeschriebenen Ausweise und Papiere, insbesondere der gültigen persönlichen Jagdbewilligung (Art. 18 Abs. 4 JSG) 20
22 Überschreitung der zulässigen Anzahl eingesetzter Jagdhunde um höchstens zwei Hunde (Art. 7 JaDV Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d JSG) pro Jägerin oder Jäger für jeden überzähligen Hund 50
23 Anlernen von Jagdhunden (Art. 9 JaDV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d JSG),
a ohne Bewilligung 100
b unter Missachtung von Bewilligungsauflagen 50
24 Auslegen von Schweinefleisch am Luderplatz (Art. 13 JaDV i.V.m. Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG][15]) 100
25 Unvollständiges, unkorrektes oder unterlassenes Eintragen eines erlegten Wildtiers, das mit dem Basispatent alleine oder mit dem Patent E jagdbar ist, vor der Besitzergreifung (Art. 17 Abs. 1 JaDV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 30 *
26 Unvollständiges oder unkorrektes Eintragen eines erlegten Wildtiers, das mit dem Patent A, B, C oder D jagdbar ist, soweit der fehlbare Eintrag nicht Tierart, Geschlecht, Alter beim Gämswild oder Wildraum betrifft (Art. 17 JaDV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 30 *
27 Nichtangeben des Abschusstages und/oder -monats durch Nichtheraustrennung der entsprechenden Laschen an der Wildmarke (Art. 17 Abs. 2 JaDV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG) 30 *
28 Missachten der Leinenpflicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz [WTSchV][16] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. c JWG) * 100
29 Missachten von Verboten in Wildschutzgebieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. f WTSchV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. c JWG) 100
29a * Missachten von Weggeboten in Wildschutzgebieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. d WTSchV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. c JWG) 100
30 Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden (Art. 7 Abs. 1 WTSchV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d JSG sowie Art. 31 Abs. 1 Bst. c JWG) 100

C Veterinär- und Hundewesen CHF
5 Nichtmitführen des Viehhändlerpatents (Art. 37 Bst. e der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV][8]* 40
6 Missachtung der Leinenpflicht (Art. 7 des Hundegesetzes vom 27. März 2012[9]* 100 *
7 Unbeaufsichtigtes Laufenlassen eines Hundes im öffentlichen Raum (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz) * 100 *
8 Unwirksame Kontrolle eines Hundes (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz) * 100 *
9 Unberechtigtes gleichzeitiges Ausführen von mehr als drei mehr als vier Monate alten Hunden (Art. 9 Hundegesetz) * 100 *
10 … * … *
 *
11a * Nichtbeseitigen von Hundekot (Art. 10 Hundegesetz) 100

G Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen CHF
31 * Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (Art. 58a der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004 [StrVV][17]) 120
32 * Parkieren auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (Art. 58a StrVV) 120